Flughafenasylverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Bundesverfassungsgericht stoppt Zurückweisung eines Tamilen im Eilverfahren
Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 3. September 2008 der Bundespolizeidirektion am Flughafen Frankfurt am Main in einem Eilverfahren vorläufig untersagt, einen Tamilen nach Sri Lanka zurückzuweisen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Flughafenasylverfahren in der Regel nicht in Betracht, wie das Gericht selbst betont. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht sich jetzt zum zweiten Mal binnen weniger Monate veranlasst gesehen, zum Schutz eines Flüchtlings einzugreifen. Treffe man keine einstweilige Anordnung, so das Bundesverfassungsgericht, könnten möglicherweise schwerwiegende Folgen für Leib und Leben nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden.
Nach dem Erfolg der von PRO ASYL aus seinem Rechtshilfefonds unterstützten Verfassungsbeschwerde zeigt sich die Organisation erleichtert. Im Falle einer Zurückweisung aus dem Transit des Frankfurter Flughafens nach Sri Lanka hätte ein erhebliches Risiko bestanden, dass der betroffene Tamile sofort auf dem Flughafen Colombo in Haft geraten oder gefoltert worden wäre. Dieses Risiko sieht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer jüngst ergangenen Entscheidung.
Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde saß der Tamile wochenlang in Haft. Selbst nach dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde sah sich die Bundespolizei nicht veranlasst, die Einreise zu erlauben. Erst der Beschluss eines Haftrichters führte dazu, dass der Tamile inzwischen zur Weiterführung seines Verfahrens ins Inland einreisen durfte.
Vorangegangen war der Verfassungsbeschwerde ein extrem unfaires und unqualifiziertes Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dessen Mängel auch vom zuständigen Verwaltungsgericht nicht korrigiert worden waren. Im Gegenteil: Nachdem die eingeschaltete Rechtsanwältin eine Vielzahl von Belegen für die Verfolgungsgeschichte beigebracht hatte, wechselte das Verwaltungsgericht einfach die Argumentation aus und hielt das jetzt nicht mehr für entscheidungserheblich. Gerade dies kritisiert das Bundesverfassungsgericht. Wenn es „an der im Kern übereinstimmenden Grundlage für die Entscheidung von Bundesamt und Verwaltungsgericht fehlt, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Umstände im Mittelpunkt der Erwägungen stehen als vor dem Bundesamt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht von vornherein ausgeschlossen.“ Im vorliegenden Fall müsse genauer geprüft werden, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 GG) gerecht geworden sei.
Nach Ansicht von PRO ASYL belegt der Fall, dass im Flughafenverfahren Anhörungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden und eine bundesamtsinterne Qualitätskontrolle offensichtlich nicht existiert. Auch die Verwaltungsgerichte werden häufig ihrer Verpflichtung, die Richtigkeit der Bundesamtsentscheidung zu überprüfen, nicht gerecht.
gez. Bernd Mesovic, Referent
Informationen zum Fall:
Herr N., der Beschwerdeführer, ist Tamile aus Sri Lanka. Nach seinen Angaben im Asylverfahren hat er über Jahre hinweg einen Abgeordneten der legalen Partei UNP unterstützt, im Wahlkampf Broschüren verteilt und Plakate klebt. Als im Jahr 2004 ein Attentat auf den Abgeordneten verübt wurde, sei er spontan von einem Fernsehteam interviewt worden. Unmittelbar danach habe ihn eine Spezialeinheit festgenommen und er sei unter Folter verhört worden. Nach seiner Freilassung führte N. seine Aktivitäten fort, bis der Abgeordnete im. Januar 2008 ermordet wurde. Da Herr N. selbst zuvor schon am Telefon bedroht wurde, entschloss er sich zur Flucht. Er befürchtete, erneut von Armee oder Geheimdienst inhaftiert zu werden. Die Regierung Sri Lankas, von Menschenrechtsorganisationen zum Teil selbst der Verantwortung für unaufgeklärte Morde bezichtigt, greift sich in solchen Fällen oft die „üblichen Verdächtigen“. Mitte Mai 2008 kommt N. auf dem Flughafen Frankfurt am Main an und stellt einen Asylantrag. Die Sachbearbeiterin blickt während der Anhörung immer wieder auf den Bildschirm ihres PCs und hält N. Fakten vor, die sie im Internet findet. Sie sollen belegen, dass seine Schilderungen falsch sind. Am 28. Mai 2008 wird Ns. Asylantrag im Flughafenasylverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Entscheidung werden ungeprüft die Informationen aus dem Internet verwendet. Sie sind, wie sich danach herausstellt, fast ausnahmslos falsch.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt macht sich die Sichtweise des Bundesamtes zu eigen, obwohl Ns. Rechtsanwältin im Lauf des Verfahrens immer weitere Belege beibringen kann. Ein Mitglied des lokalen Stadtrats bestätigt seine Parteimitgliedschaft und seine Aktivitäten. Ns. früherer Rechtsanwalt in Sri Lanka bestätigt die Verhaftung seines Mandanten im Jahr 2004. Das Gericht interessiert sich auch nicht für Fotos, die N. und den von ihm unterstützten Abgeordneten bei Wahlveranstaltungen zeigen. Auch ein später von der Rechtsanwältin vorgelegtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das die hochgradige Gefährdung von Tamilen bei Abschiebungen belegt, wird ignoriert. Wiederholte Anträge, das Urteil abzuändern, scheitern. Als einziges Rechtsmittel bleibt die Verfassungsbeschwerde, die nun erfolgreich war.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit den Feststellungen der Tatsachengerichte nur dann auseinander, wenn diese ihren Wertungsrahmen so weit überschreiten, dass Grundrechte betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt im vorliegenden Verfahren fest, es bedürfe näherer Klärung, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 GG) gerecht geworden sei. Auch der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei Rechnung zu tragen.
PRO ASYL vertritt die Auffassung, dass vor dem Hintergrund einer Vielzahl vorgelegter Indizien zur Verfolgung und der brisanten Lage für Tamilen auch in Colombo, die dazu führt, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH zur Zeit Tamilen nicht abgeschoben werden, niemals eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet hätte ergehen dürfen. Bundesamt und Verwaltungsgericht sind ihrer Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden.
Ohne die aufwändige Arbeit der Rechtsanwältin und die finanzielle Unterstützung des PRO ASYL-Rechtshilfefonds wäre Herr N. vermutlich längst abgeschoben.